
Kreditnehmer können Disagio zurückfordern
Kompakt
- Für Ansprüche von Kreditkunden auf Zinsrückzahlung galt vor der Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002 die vierjährige Verjährungsfrist.1
Ein gezahltes Disagio konnte 30 Jahre lang zurückgefordert werden.2 Nach neuem Recht gilt einheitlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs, höchstens jedoch zehn Jahre. - Da nach dem Übergangsrecht die kürzere Verjährungsfrist anzuwenden ist, können vor dem 1. Januar 2002 geleistete Zinsen nicht mehr zurückgefordert werden. Diese Ansprüche sind nach vier Jahren, also spätestens nach dem 31. Dezember 2005, verjährt.
- Nach der neuen Entscheidung des BGH3 verjähren Ansprüche auf Rückzahlung von Disagios, die vor dem 1. Januar 2002 gezahlt wurden, erst drei Jahre nach Kenntnis des Verbrauchers auf seinen Anspruch. Sie können in der Regel also auch heute noch zurück gefordert werden.
Komplett
Fehlt bei einem Verbraucherkredit zum Beispiel die erforderliche Angabe des Gesamtbetrages,4 und wird die hieraus folgende Nichtigkeit mit der Auszahlung des Darlehens an den Verbraucher geheilt, so ermäßigt sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zins von vier Prozent.5 Die darüber hinaus gezahlten Zinsen kann der Kunden zurückfordern. Mit dieser Heilungsvorschrift wird einerseits der Darlehensnehmer vor einer Verpflichtung geschützt, das Darlehen sofort zurückzahlen zu müssen. Andererseits wird den Interessen des Kreditgebers an der Zinserzielung in Bezug auf den gewährten Kredit Rechnung getragen.
Als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter wird laut BGH6 auch das Disagio von dieser gesetzlichen Ermäßigung erfasst. Zinsen und Disagio werden als quasi austauschbare Entgeltbestandteile mit wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis gesehen (je höher das Disagio, desto niedriger der Festzins und umgekehrt). Der BGH schreibt:
"Mit dem Zweck dieser Sanktionsvorschrift7 ist eine Rechtsanwendung unvereinbar, die bei vollständiger Auszahlung des Darlehens ohne Disagio zu einer Reduzierung des höheren Nominalzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz führt, dagegen bei Vereinbarung eines den Zinsen zuzuordnenden Disagios nur den niedrigen Nominalzins ermäßigt und dem Kreditgeber damit die im Disagio liegende Zinsvorauszahlung belässt.8"
Man könnte nun der vermeintlichen Ansicht sein, dass von dem Darlehensnennbetrag, in welchem das Disagio bereits eingerechnet ist (zum Beispiel 100.000,- Euro Darlehen bei zehn Prozent Disagio), dieses zunächst abgezogen, aus dem verminderten Betrag (90.000,- €) der gesetzliche Zins für die bereits vergangene Zeit errechnet und die Differenz zu dem tatsächlich gezahlten Betrag dem Darlehensnehmer erstattet werden müsste. Für die Zukunft wären dann weiterhin nur vier Prozent Zinsen auf den verminderten Betrag (90.000,- €) zu zahlen. Und nur dieser verminderte Betrag wäre am Ende der Laufzeit zu tilgen.
Diesen Weg geht der Bundesgerichtshof nicht. Das Disagio gilt im Moment der Auszahlung des Nettodarlehensbetrages9 als erbracht. Es wird zwar nicht von Seiten des Darlehensnehmers einbezahlt, aber die Zahlung erfolgt im Wege der Verrechnung: Das geschuldete Disagio wird mit dem Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers auf die gesamte Darlehenssumme (100.000,- €) so verrechnet, dass tatsächlich nur noch der Nettodarlehensbetrag (90.000,- €) fließt. Nach dieser Auffassung wurde an den Darlehensnehmer der gesamte Darlehensnennbetrag (100.000,- €) geleistet, auch wenn er nur den Nettodarlehensbetrag (90.000,- €) erhalten hat.
Dies bedeutet, dass der Darlehensnehmer auf den gesamten Darlehensnennbetrag (100.000,- €) den gesetzliche Zins von vier Prozent schuldet. Berechnungsgrundlage ist also der Darlehensnennbetrag, und nicht der um das Disagio verminderte Nettodarlehensbetrag.
Nun macht es für den Kreditnehmer natürlich einen Unterschied, ob er vier Prozent jährlich auf 100.000,- Euro erbringt, oder vier Prozent auf nur 90.000,- Euro. Dieser Unterschied wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass bezüglich des Disagios ebenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Dieser bezieht sich auch auf die gezogenen Nutzungen10 – geschätzt nach den vom Darlehensnehmer auf das Disagio geleistete Zinsen.11
Ob nun ein betroffener Darlehensnehmer tatsächlich Zinsen und Disagio erstattet bekommt, hängt davon ab, ob er seinen Anspruch noch innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht. Hier werden die verschiedenen Ansprüche unterschiedlich behandelt, wie die Übersicht zeigt:
Tabelle: Verjährungsfristen für Ansprüche bei geheilten formnichtigen Verbraucherdarlehensverträgen
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| Anspruch auf Zins- rückzahlung | Anspruch auf Rückzahlung des Disagios | Anspruch auf Nutzungen aus dem Disagio |
| Altes Recht: Rechtslage, bevor es die Schuld- rechtsreform vom 01.01.2002 gab | 4 Jahre | 30 Jahre | 4 Jahre |
| Neues Recht: Zahlungen des Darlehenskunden, die nach dem Wirksam- werden der Schuld- rechtsreform vom 01.01.2002 geleistet wurden. | 3 Jahre ab Kenntnis, aber maximal 10 Jahre | 3 Jahre ab Kenntnis, aber maximal 10 Jahre | 3 Jahre ab Kenntnis, aber maximal 10 Jahre |
| Übergangsrecht: Zahlungen des Darlehenskunden, die vor der Schuldrechts- reform vom 01.01.2002 geleistet wurden, doch die alte Verjährungs- frist lief noch, als die Schuldrechtsreform wirksam wurde. | Alle Ansprüche des Kreditkun- den sind mitt- lerweile verjährt (Es gilt die kür- zere der alten oder neuen Verjährungsfrist). | 3 Jahre ab Kenntnis, aber maximal 10 Jahre; beginnend mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002; es sei denn, die 30 Jahre des alten Rechts laufen früher ab. | Alle Ansprüche des Kreditkun- den sind mitt- lerweile verjährt (Es gilt die kür- zere der alten oder neuen Verjährungsfrist). |
Die Tabelle zeigt: Nach altem Recht verjährten auf Zinszahlungen bezogene Ansprüche in vier Jahren.12 Damit stellt sich die Frage, wie das Disagio hier einzuordnen war. Der BGH hat das Disagio zwar als Vergütung mit zinsähnlichem Charakter beschrieben (siehe oben), jedoch kommt es bei der Verjährungsfrist nicht auf den Charakter des Disagios, sondern auf dessen Zahlungsmodus an. Nur wenn der auf das Disagio gerichtete Anspruch als wiederkehrende Leistung zu bewerten ist, würde die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren greifen.
Im Fall der Zinsen ist dies eindeutig: Da für sie eine regelmäßige Zahlung vereinbart worden ist, sind auch die hieraus resultierenden Rückforderungsansprüche regelmäßig wiederkehrend – die vierjährige Verjährungsfrist galt. Das Disagio dagegen wird in einer Summe durch Verrechnung geleistet. Daher verjährte dieser Rückforderungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH13 nach altem Recht in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Anders sieht es mit den aus dem Disagio durch die Bank gezogenen Nutzungen aus. Die Bank zieht diese regelmäßig, womit eine Verpflichtung der Bank korrespondiert, die gezogenen Zinsnutzungen fortlaufend an den Darlehensnehmer herauszugeben, weshalb die Nutzungen – anders als das genutzte Disagio – nach altem Recht in der verkürzten Frist von vier Jahren verjährten.14
Da mit dem jüngsten Verjährungsurteil des BGH geklärt wurde, dass auch für Überleitungsfälle der Beginn der (neuen) Verjährungsfrist kenntnisabhängig ist, ist die Unterscheidung von Disagio- und Zinsrückforderungen noch immer aktuell. Während für solche Überleitungsfälle inzwischen längstens seit dem Jahr 2002 geleistete Zinsen zurückgefordert werden können, ist von der Bank ein auch länger zurückliegend erbrachtes Disagio noch immer zu erstatten.
Aufgrund der Verjährungsregelungen in Bezug auf vergangene Zahlungen wurde bislang derjenige Darlehensnehmer bevorzugt, der statt eines höheren Zinses die Kombination aus Disagio und geringerem Zins gewählt hat. Kann er jedoch das zurückgeforderte Disagio nicht gleich zur Teiltilgung des noch offenen Darlehens verwenden, bleibt er in Bezug auf die zukünftigen Zinszahlungen benachteiligt, da sich die vier Prozent aus einem höheren Grundbetrag, dem Darlehensnennbetrag, errechnen. Er müsste zum Ausgleich mithin den wiedererlangten Disagiobetrag zu mindestens vier Prozent anlegen können.
Seit der Geltung der neuen Verjährungsregelung allerdings, nach welcher es für die Verjährung keine Unterscheidung mehr nach einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gibt, ist der Darlehensnehmer, der kein Disagio vereinbart hat, generell besser gestellt. Katja Beckerle
- § 197 BGB alte Fassung
- § 195 BGB alte Fassung
- Urteil vom 23.01.2007 – XI ZR 44/06
- Gemäß § 4 Verbraucherkreditgesetz
- Gemäß § 6 VerbrKrG
- Urteil vom 14.09.2004 – XI ZR 11/04; Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 200/99
- § 494 Abs. 2 S. 2 BGB; § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG
- BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 200/99
- Hier definiert als Darlehen abzüglich des Disagios
- Die Bank zieht insofern Nutzungen aus dem Disagio, als sie den vereinnahmten Betrag ihrerseits für sich arbeiten lassen und damit Erträge erzielen kann.
- Gemäß § 818 Abs. 1 BGB;
- Nach § 197 BGB alte Fassung. Damit im Vergleich zur früheren Regelverjährung von 30 Jahren in kurzer Frist
- Urteil vom 12.10.1993 – XI ZR 11/93, Urteil vom 14.09.2004 – XI ZR 11/04
- BGH, Urteil vom 15.02.2000 – XI ZR 76/99




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